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Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadt Biberach ist bemüht, diese Website im Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für das Tourismusportal der Stadt Biberach (biberach-tourismus.de und tourismus.biberach-riss.de).

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

  • Dokumente, die vor dem 23.09.2018 eingestellt wurden und für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden
  • Dokumente, die seit dem 23.09.2018 eingestellt wurden
  • Videos, die keinen oder nur einen Untertitel haben.

Formulare, die derzeit noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.

b) Unverhältnismäßige Belastung

Die nachstehend aufgeführte Inhalte sind aus Gründen von unverhältnismäßiger Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG nicht barrierefrei:

  • alle PDF-Dokumente
  • Karten
  • Videoinhalte

Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BBG kontinuierlich um.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 15.03.2021 erstellt und basiert auf einer BITV-/WCAG-Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG Durchführungsverordnung (DVO).
Die Erklärung wurde zuletzt am 08.03.2022 überprüft.

Rückmeldung und Kontaktangaben

Über unser Formular Fehler melden haben Sie die Möglichkeit, uns Fehler oder Barrieren zu übermitteln oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen. Die Formulardaten werden ans Tourismus-Büro übermittelt und dort bearbeitet:

Tourist-Information

Marktplatz 7/1
Rathaus
88400 Biberach an der Riß

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an das Tourismus-Büro wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter "Rückmeldungen und Kontaktangaben" dieser Erklärung.

Falls das Tourismus-Büro nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an den Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Den Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart


Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

Link zur Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache.